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   BGH, 11.04.1991 - VII ZR 332/89   

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https://dejure.org/1991,3441
BGH, 11.04.1991 - VII ZR 332/89 (https://dejure.org/1991,3441)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1991 - VII ZR 332/89 (https://dejure.org/1991,3441)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1991 - VII ZR 332/89 (https://dejure.org/1991,3441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anprüche aus einem vorzeitig beendeten Architektenvertrag - Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Anforderungen an den Umfang der Darlegungslast des Beklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Architektenvertrags wegen Planungsänderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenprozeß und Planänderungen (IBR 1991, 495)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 981
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 1 U 94/14

    Ingenieurvertrag: Aufwendungsersatzanspruch und Vergütungsanspruch bei

    Es ist auch Sache des Planers darzulegen, welche Änderungswünsche des Auftraggebers die zusätzlichen Planungen hervorriefen (BGH, Urteil vom 11.10.1994, X ZR 30/93, zitiert in juris Rdn. 14 f.; NJW-RR 1991, 981, 982).
  • KG, 08.05.2007 - 7 U 37/05

    Vergütung von Architektenleistungen: Einordnung von angestellten Architekten

    Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass die Verlegung der Trasse Auswirkungen auf die Generalkonzeption Rnn hatte, hätte die Klägerin im Einzelnen unter Beweisantritt darlegen müssen, welche Leistungen sie hinsichtlich der Generalkonzeption erbracht hatte und was sie auf Grund welchen Verlangens der Beklagten diesbezüglich neu erbringen musste (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH NJW-RR 1991, 981).
  • OLG Stuttgart, 18.12.1996 - 3 U 97/96

    Abrechnung nach Kündigung: Wie wird Höhe der ersparten Aufwendungen ermittelt?

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  • OLG Karlsruhe, 27.07.2007 - 8 U 243/06

    Beweispflicht für honorarpflichtige Zuarbeit

    Die dem Kläger obliegende (z. B. BGH NJW-RR 1991, 981) Darlegung der Voraussetzungen solcher außerordentlichen Mehrleistungen (vgl. hierzu z. B. Lo- cher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 20 HOAI Rdn.13 f., 21; Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage, § 20 HOAI Rdn. 2; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1033) besteht aus völlig unerheblichen Angaben zu behauptetem Stundenaufwand (z. B. I 13 ff.) bzw. weder nach dem Sachvortrag des Klägers noch nach dem Inhalt der Rechnungserläuterungen (Anlage K 8 S. 3 ff.) nachvollziehbaren angeblichen Anforderungen des BH zu solchen honorarfähigen Mehrleistungen.
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